Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 14c

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14c

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

Paragraph 14 c,
  1. Absatz einsÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 14, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  2. Absatz 2Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40137733

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