Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 13

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Abschnitt III
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Litera d
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. Litera e
      am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
  3. Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. Litera b
      der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. Litera c
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Litera d
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. Litera e
      am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
  4. Absatz 4Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. Absatz 5Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss.
  6. Absatz 6Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/86/P13/NOR40020574

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