Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
    2. Ziffer 2
      die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, AVB gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie
    3. Ziffer 3
      die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Ziffer 2, angeführten Beamten.
    Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen.
  2. Absatz 2Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Beamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und
    2. Ziffer 2
      Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die Paragraph 67, Absatz 3,, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.
  3. Absatz 3Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
  4. Absatz 4Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
  5. Absatz 5Kinder sind
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die legitimierten Kinder,
    3. Litera c
      die Wahlkinder,
    4. Litera d
      die unehelichen Kinder und
    5. Litera e
      die Stiefkinder.
  6. Absatz 6Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
  7. Absatz 7Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
  8. Absatz 8Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Absatz 2, erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
  9. Absatz 9Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Absatz eins bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
  10. Absatz 10Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB „Beamter“ umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
  11. Absatz 11Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph 52, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.
  12. Absatz 12Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Paragraph 67, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40146267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/86/P1/NOR40146267

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