Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Erteilung der Zulassung

§ 5.
  1. Absatz einsDie Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
  3. Absatz 3In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung einer Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen insbesondere Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes gewährleistet sein muss, vorschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung gewährleistet sein muss, die Größe des Versorgungsgebietes und die technische Realisierbarkeit zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  6. Absatz 6Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.
  7. Absatz 7Die Zulassung erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt, dass der Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt, dass der Rundfunkveranstalter aus von ihm zu vertretenen Gründen nach Ablauf der in einer Auflage gemäß Abs. 4 festgelegten Frist die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes nicht gewährleistet;
    3. Ziffer 3
      durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
    4. Ziffer 4
      durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;
    5. Ziffer 5
      durch eine Feststellung der Regulierungsbehörde gemäß § 10 Abs. 8;
    6. Ziffer 6
      durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;
    7. Ziffer 7
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  8. Absatz 8Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P5/NOR40019479

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