(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung einer Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen insbesondere Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes gewährleistet sein muss, vorschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung gewährleistet sein muss, die Größe des Versorgungsgebietes und die technische Realisierbarkeit zu berücksichtigen.