(1)Absatz einsDie Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2Paragraph 2, Z 40Ziffer 40, erster Satz und § 2Paragraph 2, Z 33Ziffer 33, mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.