(1)Absatz eins,In Programmen, die ausschließlich Teleshopping ausstrahlen, ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 zulässig.In Programmen, die ausschließlich Teleshopping ausstrahlen, ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, zulässig.