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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 44
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.09.2010
§ 43 am 30.09.2010
§ 46 am 30.09.2010
Alle Fassungen
§ 44 heute
§ 44 gültig ab 01.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
§ 44 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
§ 44 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
§ 44 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
§ 44 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 7/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.03.2009
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
AMD-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 44.
(1)
Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(2)
Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(3)
Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind
1.
Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
2.
Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
3.
kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
4.
ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen.
(4)
Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
Schlagworte
Ansage
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40104305
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P44/NOR40104305
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