Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 44.
  1. (1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
  2. (2) Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
  3. (3) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind
    1. 1.
      Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
    2. 2.
      Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
    3. 3.
      kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
    4. 4.
      ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen.
  4. (4) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.

Schlagworte

Ansage

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40104305

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P44/NOR40104305

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