Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Förderung europäischer Werke

Paragraph 40,
  1. Absatz einsMediendiensteanbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf haben in der Präsentation ihrer Programmkatalogen europäische Werke dadurch zu fördern, dass diese angemessen herausgestellt oder gekennzeichnet werden.
  2. Absatz 2Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde auf deren Aufforderung eine Aufstellung der nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Daten dem Bundeskanzler zusammengefasst zu übermitteln.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119554

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P40/NOR40119554

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