Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

2. Abschnitt

Niederlassungsprinzip

§ 3.
  1. Absatz einsEiner Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.
  2. Absatz 2Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.
  3. Absatz 3Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und
    2. Ziffer 2
      der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.
    Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.
  4. Absatz 4Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter dann als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder
    2. Ziffer 2
      seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.
  5. Absatz 5Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar sind, bedarf dann einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.
  6. Absatz 6Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabelrundfunkprogrammen über Satellit.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P3/NOR40019477

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