Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme

§ 28.
  1. Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine terrestrische Multiplex-Plattform oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
  3. Absatz 3Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
  4. Absatz 4In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
  6. Absatz 6Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  7. Absatz 7Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.
  8. Absatz 8Die Zulassung erlischt,
    1. Ziffer eins
      durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
    2. Ziffer 2
      durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;
    3. Ziffer 3
      durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;
    4. Ziffer 4
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  9. Absatz 9Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40089218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P28/NOR40089218

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