Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine Multiplex-Plattform können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
  4. Absatz 4,In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
  6. Absatz 6,Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
  7. Absatz 7,Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, untersagt ist.
  8. Absatz 8,Die Zulassung erlischt,
    1. Ziffer eins
      durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
    2. Ziffer 2
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
    3. Ziffer 3
      durch Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  9. Absatz 9,Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P28/NOR40019502

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