Bundesrecht konsolidiert

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Truppenaufenthaltsgesetz § 2

Kurztitel

Truppenaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TrAufG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSoweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union,
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),
    4. Ziffer 4
      zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen,
    5. Ziffer 5
      zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
    8. Ziffer 8
      zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von Ersatzteilen.
  2. Absatz 2Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.
  3. Absatz 3Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.
  5. Absatz 5Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.
  6. Absatz 6Wird der Aufenthalt gemäß Absatz eins, gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Rettungsmaßnahme, Vorfeld, Rettungstransport, Krankentransport

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001369

Dokumentnummer

NOR40218252

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/57/P2/NOR40218252

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