Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSoldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.
  2. Absatz eins aGilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach Paragraph 3, Absatz 2, vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 4, HGG 2001.
  3. Absatz 2Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil dieser Geldleistung.
  4. Absatz 3Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  5. Absatz 4Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.
  6. Absatz 4 aEine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  7. Absatz 5Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz.

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40155529

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P5/NOR40155529

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