Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Besoldung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins und 2 über die Dauer der Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
    3. Ziffer 3
      das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des Paragraph 15, betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
    4. Ziffer 4
      das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 55, betreffend den Übergenuss und
    6. Ziffer 6
      Paragraph 56, betreffend den Härteausgleich.
  2. Absatz 2Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
    1. Ziffer eins
      dem Grundbetrag und
    2. Ziffer 2
      der Auslandseinsatzzulage.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach Paragraph 3, Absatz 2, AZHG einzureihen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40109890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P4/NOR40109890

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