soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;soweit es sich um Tätigkeiten nach Paragraph 20 c, Absatz 3, außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer eins, handelt, dem Bundeskanzler;