Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEine Monatsprämie gebührt
Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a)Absatz eins aPersonen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b)Absatz eins bPersonen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
(2)Absatz 2Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:Personen nach Absatz eins,, die zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Einsatz nach § 2 Abs. 1Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins,
Dienstgradgruppe | lit. aLitera a, | lit. b und cLitera b und c |
| WG 2001 | |
Rekruten und Chargen | 49,34 vH | 44,17 vH, |
Unteroffiziere | 63,43 vH | 55,92 vH, |
Offiziere | 82,23 vH | 72,83 vH. |
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Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.Darüber hinaus gebührt Personen nach Absatz eins,, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
(4)Absatz 4Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
Beendigungszeitpunkt | Höhe des Erstattungsbetrages |
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86 |
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71 |
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57 |
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42 |
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29 |
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14 |
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Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein ÜbergenussDer Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
(5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegenAbsatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oderDienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 odereiner erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001.