Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Besoldung länger dienender Soldaten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Monatsprämie gebührt
    1. Ziffer eins
      Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
    2. Ziffer 2
      Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
  2. Absatz eins aPersonen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
    1. Ziffer eins
      der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
    2. Ziffer 2
      der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
  3. Absatz eins bPersonen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
    1. Ziffer eins
      Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
    2. Ziffer 2
      Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
  4. Absatz 2Personen nach Absatz eins,, die zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins,

Dienstgradgruppe

Litera a,

Litera b und c

 

WG 2001

 

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Absatz eins,, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

  1. Absatz 4Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14

  1. Ziffer 3
    Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
  1. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
    1. Ziffer eins
      Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
    2. Ziffer 2
      einer erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
    3. Ziffer 3
      einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40124675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P6/NOR40124675

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