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H)
Heeresgebührengesetz 2001 § 56a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.12.2019
§ 56 am 17.12.2019
§ 57 am 17.12.2019
Alle Fassungen
§ 56a heute
§ 56a gültig ab 01.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Heeresgebührengesetz
2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 102/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56a
Inkrafttretensdatum
01.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HGG 2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Verjährung
§ 56a.
Paragraph 56 a,
(1)
Absatz eins
Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2)
Absatz 2
Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung.
(3)
Absatz 3
Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)
Absatz 4
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung oder eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Im RIS seit
28.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40218299
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P56a/NOR40218299
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