Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 56

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Härteausgleich

Paragraph 56,
  1. Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Paragraph 55, über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
  2. Absatz 2Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
  3. Absatz 3Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40109886

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P56/NOR40109886

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