Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsFällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
  3. Absatz 3Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  4. Absatz 4Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  5. Absatz 5Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.
  6. Absatz 6Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken.
  7. Absatz 7Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40065420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P54/NOR40065420

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