Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 49b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

7. Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Betriebliche Vorsorgekasse

Paragraph 49 b,

Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BV-Kasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

Anmerkung

§ 45 bis § 49a wurden gemäß Art. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 181/2013, aufgehoben. Die Überschrift des 7. Hauptstücks wurde daher hierher übernommen.

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155510

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