Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Unterbringung und Verpflegung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsEin Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
  2. Absatz 2Für einen Zeitsoldaten nach Absatz eins, gilt Paragraph 14, über die unentgeltliche Verpflegung nur während
    1. Ziffer eins
      militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
    2. Ziffer 2
      der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
    3. Ziffer 3
      einer Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 oder
    4. Ziffer 4
      einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001 oder
    5. Ziffer 5
      der Zeit, in der er aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder
    6. Ziffer 6
      eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

Schlagworte

Offiziersausbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40047508

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P48/NOR40047508

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