Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 44

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 44,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

  1. Absatz 2Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, sowie der Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz 2, sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
    2. Ziffer 2
      der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P44/NOR40155509

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