Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Allgemeines

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.
  2. Absatz 2Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach Paragraph 41, Absatz 2, ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge
    1. Ziffer eins
      an mehrere Anspruchsberechtigte oder
    2. Ziffer 2
      während mehrerer Wehrdienstleistungen.
  3. Absatz 3Gegen die Versäumung der Fristen nach den Absatz eins und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zulässig.
  4. Absatz 4Zur Antragstellung auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 3, während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte des Anspruchsberechtigten,
    2. Ziffer 2
      Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und
    3. Ziffer 3
      andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
  5. Absatz 5Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.
  6. Absatz 6Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P43/NOR40017211

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