Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresgebührengesetz 2001 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Zusammenrechnung von Ansprüchen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsWerden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von
    1. Ziffer eins
      Pauschalentschädigung,
    2. Ziffer 2
      Entschädigung,
    3. Ziffer 3
      Fortzahlung der Bezüge und
    4. Ziffer 4
      Kostenersatz an den Arbeitgeber
    insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.
  2. Absatz 2Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.
  3. Absatz 3Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach Paragraph 36, Absatz eins, ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Haben die dem Bund durch
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung,
    2. Ziffer 2
      eine Entschädigung,
    3. Ziffer 3
      eine Fortzahlung der Bezüge und
    4. Ziffer 4
      einen Kostenersatz an den Arbeitgeber
    insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Werden einem Arbeitgeber nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P42/NOR40017210

Navigation im Suchergebnis