Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWerden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 36, Absatz 2, Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, entspricht.
  2. Absatz 2Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach Paragraph 242, BAO nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Absatz 2, besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P41/NOR40017209

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