Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresgebührengesetz 2001 § 40

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

2. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

Paragraph 40,
  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten in einem
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnis zum Bund oder
    2. Ziffer 2
      Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, anzuwenden ist,
    gebührt an Stelle einer Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für die Dauer eines Wehrdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Die Bezüge nach Absatz eins, umfassen
    1. Ziffer eins
      die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden
      1. Litera a
        Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,
      2. Litera b
        pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen
      und
    2. Ziffer 2
      den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.
    Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40079655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P40/NOR40079655

Navigation im Suchergebnis