(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten, die
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
außerordentliche Übungen oder
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.