Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 35

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Familienunterhalt ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
    die in ihrem Haushalt lebenden Personen
    1. Litera a
      an den Ehegatten oder,
    2. Litera b
      sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
    und
    1. Ziffer 2
      für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
      1. Litera a
        an diese selbst oder,
      2. Litera b
        sofern eine solche Person nicht geschäftsfähig ist, an deren gesetzlichen Vertreter, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme des Familienunterhalts umfassen, oder,
      3. Litera c
        sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
  2. Absatz eins aDer Partnerunterhalt ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      an den eingetragenen Partner und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, an die Person nach Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 2Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 32, Absatz 3, an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
  4. Absatz 3Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P35/NOR40218289

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