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Heeresgebührengesetz 2001 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ausmaß

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
  2. Absatz 2Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
  3. Absatz 3Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1965

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40113027

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P32/NOR40113027

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