(5)Absatz 5Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer AnspruchsberechtigterAnsprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter
auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder
auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten
eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.