Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 30

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ausmaß

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
    1. Ziffer eins
      für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
    3. Ziffer 3
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
  4. Absatz 4Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.
  5. Absatz 5Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter
    1. Ziffer eins
      auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder
    2. Ziffer 2
      auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten
    eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P30/NOR40155503

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