Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

Paragraph 28,
  1. Absatz einsGehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Paragraph 27, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Absatz eins, neu zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P28/NOR40017196

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