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Heeresgebührengesetz 2001 § 26

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
    1. Ziffer eins
      Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
    2. Ziffer 2
      Renten oder
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosengeld oder
    4. Ziffer 4
      Notstandshilfe oder
    5. Ziffer 5
      Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
    6. Ziffer 6
      Karenzurlaubsgeld,
    besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
  2. Absatz 2Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
  3. Absatz 3Das Nettoeinkommen umfasst
    1. Ziffer eins
      sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      Renten,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosengeld,
    4. Ziffer 4
      Notstandshilfe,
    5. Ziffer 5
      Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
    6. Ziffer 6
      Karenzurlaubsgeld,
    ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
  4. Absatz 4Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
  5. Absatz 5Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
    1. Ziffer eins
      4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
    3. Ziffer 3
      12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
    4. Ziffer 4
      17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
  6. Absatz 6Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40113022

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P26/NOR40113022

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