Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 24

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Änderungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsEntstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Absatz eins, später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Verwaltungsbehörde im Falle des Absatz 2, später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Verwaltungsbehörde nachfolgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach Paragraph 23, Absatz eins, einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach Paragraph 23, Absatz 3, ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P24/NOR40155502

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