Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 21

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ersatzansprüche

Paragraph 21,
  1. Absatz einsHat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den Paragraphen 19, oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
  2. Absatz 2Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den Paragraphen 19, oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 10, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  3. Absatz 3Der nach den Absatz eins, oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218286

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P21/NOR40218286

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