Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresgebührengesetz 2001 § 17

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Sonstiger Aufwandsersatz

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWerden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.
  3. Absatz 3Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.
  4. Absatz 4Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, beendet oder
    2. Ziffer 2
      der Anspruchsberechtigte freigesprochen
    worden ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40096125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P17/NOR40096125

Navigation im Suchergebnis