Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Betreuungseinrichtungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsIn militärischen Bereichen sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten während ihrer Freizeit (Betreuungseinrichtungen) einzurichten. Dies kann auch die unentgeltliche Beistellung von Einrichtungen zur Sportausübung, zur Nutzung von Informationstechnologie und für andere Freizeitaktivitäten im militärischen Interesse umfassen. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet
    1. Ziffer eins
      anderen Soldaten,
    2. Ziffer 2
      sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten,
    3. Ziffer 3
      Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und
    4. Ziffer 4
      sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im jeweiligen Bereich aufhalten.

Schlagworte

Lebensmittel

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P16/NOR40155498

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