Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffHGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Verlassen des Garnisonsortes

Paragraph 15,
  1. Absatz einsVerlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf
    1. Ziffer eins
      bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und
    2. Ziffer 2
      bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,
    jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten.
    Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.
  3. Absatz 3Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, KSE-BVG.
  4. Absatz 4Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Schlagworte

Verpflegungszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P15/NOR40017183

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