(1)Absatz einsVerlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf
bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und
bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,
jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten.
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.