Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2001 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 26,

Resteingänge an Branntweinaufschlag und Monopolausgleich werden nach den für die Teilung der Erträge an Alkoholsteuer geltenden Schlüsseln, Resteingänge an Weinsteuer und an der Abgabe von alkoholischen Getränken werden nach den für das Jahr 2000 gültigen Schlüsseln verteilt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40014729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/3/P26/NOR40014729

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