Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzausgleichsgesetz 2001 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFAG 2001

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDen Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (Paragraph 20, Absatz eins,) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum zehnten jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins und Absatz 2, gebühren den Ländern und Gemeinden im Jahr 2001: je 2 000 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer römisch II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40014716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/3/P13/NOR40014716

Navigation im Suchergebnis