Bundesrecht konsolidiert

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Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz § 9

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pkw-VIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nutzerinformationen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten geladen werden können. Diese Informationen sind in Kraftfahrzeughandbüchern, an Tankstellen und Ladepunkten, in Kraftfahrzeugen und bei Kraftfahrzeughändlern zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz eins, muss dem Stand der Technik im Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschriften für normgerechten Kraftstoff im Rahmen der Normen der europäischen Normungsorganisationen, in denen die technischen Spezifikationen festgelegt werden, beruhen. Umfassen diese Normen eine graphische Darstellung, einschließlich eines Farbcodierungsschemas, so muss diese einfach und leicht verständlich sein und deutlich sichtbar angebracht werden:
    1. Ziffer eins
      an den entsprechenden Kraftstoffpumpen und ihren Zapfventilen an allen Tankstellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kraftstoffe in Verkehr gebracht werden;
    2. Ziffer 2
      an allen Kraftstoffeinfüllstutzen von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen sowie in Kraftfahrzeughandbüchern.
  3. Absatz 3Wenn die Kennzeichnungsvorschriften der jeweiligen Normen der europäischen Normungsorganisationen aktualisiert, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung erlassen oder bei Bedarf neue Normen der europäischen Normungsorganisationen für alternative Kraftstoffe entwickelt werden, gelten die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme für alle Tankstellen und Ladepunkte und für alle Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie deren dazugehörigen Kraftfahrzeughandbüchern.

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40193964

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/26/P9/NOR40193964

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