(1)Absatz einsWer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“Wer dem Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, oder Paragraph 9, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“