Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 18

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

Paragraph 18,

Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Krisenfall, Bundesbehörde

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P18/NOR40017262

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