Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
17.02.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ECG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Verfahren bei Auskunftsanordnungen
§ 14.Paragraph 14,
Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach Paragraph 13, Absatz 3, (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Im RIS seit
02.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40258261