Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

Paragraph 37,
  1. Absatz einsFrauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).
  2. Absatz 2Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.
  3. Absatz 3Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40124665

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