Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 2

Kurztitel

Wehrgesetz 2001Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufgaben des Bundesheeres

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDem Bundesheer obliegen
    1. Litera a
      die militärische Landesverteidigung,
    2. Litera b
      auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
    3. Litera c
      die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
    4. Litera d
      die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
    Die Aufgaben nach den Litera b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach Litera d, ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
  2. Absatz 2Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Artikel 9 a, Absatz eins, B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Einsatzvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
    3. Ziffer 3
      alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Absatz eins, Litera a, sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
  3. Absatz 3Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Absatz eins,
  4. Absatz 4Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
  5. Absatz 4 aDer Einsatz nach Absatz eins, Litera a, dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.
  6. Absatz 5Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Absatz eins, Litera b, oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Absatz eins, Litera b, eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
    1. Ziffer eins
      der Bundesregierung oder,
    2. Ziffer 2
      sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
  7. Absatz 6Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
    1. Ziffer eins
      Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
    2. Ziffer 2
      jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.

Schlagworte

Suchdienst, Planungsmaßnahme, Übungsmaßnahme

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218172

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P2/NOR40218172

Navigation im Suchergebnis