Bundesrecht konsolidiert

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Entschädigungsfondsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.05.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Mittel des Fonds

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach Paragraph 38, Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Fonds ist damit abschließend dotiert. Es besteht keine Nachschusspflicht.
  2. Absatz eins aEine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in Absatz eins, genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.
  3. Absatz 2Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  4. Absatz 3Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des Nationalfonds bestritten werden können.
  5. Absatz 4Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Personalkosten, Sachkosten

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/12/P2/NOR40016488

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