Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

7. Abschnitt

Aufsichtsrecht

§ 79.
  1. Absatz einsDie Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
  2. Absatz 2Beschlüsse betreffend die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Apothekerausweisrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung sowie der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung
    1. Ziffer eins
      der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);
    2. Ziffer 2
      des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).
    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.
  5. Absatz 5Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40098497

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