Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Datenschutz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Apothekerkammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (Paragraph 5, Gehaltskassengesetz).
  2. Absatz 2Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Vertreiber und Konsumenten von Arzneimitteln beziehungsweise sonstigen in Apotheken zu führenden Waren unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 in der geltenden Fassung übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023325

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P6/NOR40023325

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