Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Delegiertenversammlung
§ 10.
(1)Absatz einsDie Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.
(2)Absatz 2Der Delegiertenversammlung obliegt
die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung,
die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung,
die Erlassung einer
Datenschutzverordnung und deren Änderung,
die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung,
die Erlassung einer Weiterbildungsordnung und deren Änderung,
die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderung,
die Erlassung ergänzender Richtlinien über die praktische Ausbildung der Apotheker,
die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung,
die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen und deren Änderung,
die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen,
die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
die Erlassung einer Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlungen und
die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.
(3)Absatz 3Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.
(4)Absatz 4Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.
(5)Absatz 5Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich anwesend sind.
(6)Absatz 6Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstellvertreter nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.
(7)Absatz 7Beschlüsse betreffend Abs. 2 Z 1 bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023329