Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 3
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Beihilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAnspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13, und
    4. Ziffer 4
      Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11,, 12 oder 13.
  2. Absatz 2Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes besteht. Während Verlängerungszeiten nach Paragraph 5 c, Absatz eins und 2 gebührt keine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Beihilfe.
  3. Absatz 3Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8,) den Grenzbetrag von 6 800 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4Auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 4 a, Absatz 2, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182309

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P9/NOR40182309

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